Bedingungen für Juniorprofessuren nach Bundesland
Das schön Unübersichtliche am föderalen System in Deutschland ist, dass man kaum die Chance hat, mal einen Überblick über einzelne Sachverhalte zu kriegen. So auch bei den Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessuren, die von Bundesland zu Bundesland anders sind. Leider helfen einem viele Ausschreibungen nur bedingt weiter, und die Voraussetzungen werden nicht noch einmal explizit genannt. Um das ständige Googeln dabei zu verhindern, habe ich diese Übersicht erstellt.
Ich gehe hier vor allem auf zeitliche Voraussetzungen und Limitierungen ein. Allgemeine Voraussetzungen wie
- ein abgeschlossenes Hochschulstudium,
- pädagogische Eignung,
- oder eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende Qualifikation einer Promotion nachgewiesen wird.
gehe ich nicht explizit ein.
Land | Gesetz | Vorraussetzung |
---|---|---|
Baden-Württemberg | § 51 Absatz 3 LHG | „Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als Akademische Mitarbeiterin oder Akademischer Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) bleiben hierbei außer Betracht. § 2 Absatz 3 Satz 1 WissZeitVG gilt entsprechend.” |
Bayern | § 63 Absatz 1 BayHIG | * „Zwischen der Promotion und dem Ende der Ausschreibungsfrist sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin oder klinischen Psychologie nicht mehr als sieben Jahre vergangen sein. […] Dieser Zeitraum verlängert sich bei Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und bei Pflege eines oder mehrerer pflegebedürftiger Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.“ |
Berlin | § 102a BerlHG | „Zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen im Regelfall nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein; dieser Zeitraum erhöht sich um Zeiten der Betreuung eines Kindes oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren und Zeiten der Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen um bis zu zwei Jahre je Kind oder Pflegefall.“ |
Brandenburg | § 45 Absatz 2 BbgHG | „ Die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur dürfen in der Regel vier Jahre nicht überschreiten. Im Fall der Bewerbung auf eine Juniorprofessur, deren Ausschreibung unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Evaluation den unmittelbaren Übergang auf eine Lebenszeitprofessur vorsieht (Tenure Track), dürfen die Zeiten einer hauptberuflichen wissenschaftlichen Tätigkeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Diese Zeiten verlängern sich im Umfang einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden ist.“ |
Bremen | § 18 Absatz 1 BremHG | keine (???) |
Hamburg | § 18 Absatz 4 HmbHG | „Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin oder wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben. Verlängerungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummern 1 und 3 bis 5 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vom 12. April 2007 (BGBl. I S. 506) in der jeweils geltenden Fassung bleiben hierbei außer Betracht; § 2 Absatz 3 Satz 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes gilt entsprechend.“ |
Hessen | § 70 Absatz 3 HessHG | „Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit während und nach der Promotion soll in der Regel neun Jahre oder die Tätigkeit nach der Promotion vier Jahre nicht übersteigen […]“ |
Mecklenburg-Vorpommern | § 62 LHG M-V | „Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als neun Jahre betragen haben.“ |
Niedersachsen | § 30 NHG | „Zwischen der letzten Prüfungsleistung im Rahmen der Promotion oder der sonstigen Leistung, durch die eine besondere Befähigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 nachgewiesen wird, und der Bewerbung auf die Juniorprofessur sollen nicht mehr als vier Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre vergangen sein.“ |
Nordrhein-Westfalen | § 49a SGV | Kein (!?) |
Rheinland-Pfalz | § 54 HochSchG | „Die Dauer der wissenschaftlichen Tätigkeit nach der Promotion übersteigt in der Regel sechs Jahre, im Bereich der Medizin neun Jahre, nicht.“ |
Saarland | § 42 SHSG | „Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.“ |
Sachsen | § 64 SächsHSG | „Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin, als wissenschaftlicher Mitarbeiter oder als wissenschaftliche Hilfskraft erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.“ |
Sachsen-Anhalt | § 40 HSG LSA | „Die Zeit zwischen der letzten Prüfungsleistung der Promotion und der Bewerbung auf eine Juniorprofessur soll in der Regel nicht mehr als sechs Jahre betragen.“ |
Thüringen | § 82 ThürHG | „Sofern vor oder nach der Promotion eine Beschäftigung als wissenschaftlicher Mitarbeiter erfolgt ist, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase zusammen nicht mehr als sechs Jahre, im Bereich der Medizin nicht mehr als neun Jahre betragen haben.“ |
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